Nachbesserungsrecht/-pflicht
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Apr 20, 2007

Guten Tag die Kollegen,

mich würde interessieren, wo und wie das Recht auf Nachbesserung einer Übersetzung seitens des Auftraggebers genau definiert ist? Gleiches würde mich auch bez. Reklamationen interessieren. Meine Anfrage bezieht sich auf das deutsche Recht.

Hat ein Auftraggeber z.B. überhaupt ein Recht auf Nachbesserung, obgleich er die Dienstleistung noch gar nicht bezahlt hat?

Danke im Voraus für jede Info.

Gruß, Damian


 
erika rubinstein
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Soweit ich weiß, bezieht sich das REcht auf Nachbesserung Apr 20, 2007

auf den Auftragnehmer. D.h. eher der Auftraggeber die Leistung nicht bezahlt oder teilweise nicht bezahlt, hat man selbst als Auftragnehmer das Recht auf Nachbesserung.

 
KONSUL-SLOVENIA
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Anders ausgedrückt Apr 20, 2007

Ich habe mich wohl etwas umständlich ausgedrückt.

Neuer Versuch:
Wenn ich als Auftragnehmer eine Übersetzung an den Auftraggeber liefere und dieser dann Beanstandungen hat, wo ist dies gesetzlich geregelt? Ich meine damit konkret das Nachbesserungsrecht des Auftraggebers bzw. die Nachbesserungspflicht des Auftragnehmers (Übersetzers).

Was mich dabei besonders interessiert ist, ob der Auftraggeber (Kunde) überhaupt ein Recht (d.h. gesetzlich festgelegt) auf N
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Ich habe mich wohl etwas umständlich ausgedrückt.

Neuer Versuch:
Wenn ich als Auftragnehmer eine Übersetzung an den Auftraggeber liefere und dieser dann Beanstandungen hat, wo ist dies gesetzlich geregelt? Ich meine damit konkret das Nachbesserungsrecht des Auftraggebers bzw. die Nachbesserungspflicht des Auftragnehmers (Übersetzers).

Was mich dabei besonders interessiert ist, ob der Auftraggeber (Kunde) überhaupt ein Recht (d.h. gesetzlich festgelegt) auf Nachbesserung hat, auch wenn er die Übersetzung gar nicht bezahlt hat und es danach "riecht", dass er diese gar nicht zu bezahlen gedenkt (weder teilweise noch im Ganzen).

Danke für jede Info.
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bambam
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bgb Apr 20, 2007

Wirf mal einen Blick ins BGB.
Normalerweise dürfte es sich bei einer Übersetzung um einen Werkvertrag handeln. Dann wären §§ 631 BGB ff. einschlägig, insbesondere der § 634.


BGB § 634 Rechte des Bestellers bei Mängeln
Ist das Werk mangelhaft, kann der Besteller, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
1. nach § 635 Nacherfüllung verlangen,
2. nach § 637 den Mangel selbst bes
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Wirf mal einen Blick ins BGB.
Normalerweise dürfte es sich bei einer Übersetzung um einen Werkvertrag handeln. Dann wären §§ 631 BGB ff. einschlägig, insbesondere der § 634.


BGB § 634 Rechte des Bestellers bei Mängeln
Ist das Werk mangelhaft, kann der Besteller, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
1. nach § 635 Nacherfüllung verlangen,
2. nach § 637 den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen,
3. nach den §§ 636, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 638 die Vergütung mindern und 4. nach den §§ 636, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284
Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.


Andere "Vertragsarten" (Dienstvertrag, etc.) werden sicherlich analoge Regelungen haben (Kaufvertrag beispielsweise in § 437 BGB).

Die Gesetzestexte findest Du im übrigen alle im Netz.

Die "Pflicht" ergibt sich aus 631 mit 633, da Du das Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen hast.

In diesem Zusammenhang noch ein Hinweis auf §§ 305 BGB ff. in denen Regelungen zu AGBs stehen, die auch nicht uninteressant sind.


Ach so, aus § 631 folgt auch, daß "der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet." ist.

[Bearbeitet am 2007-04-20 13:36]
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Stephanie Wloch
Stephanie Wloch  Identity Verified
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Mängelrügen und Fristen Apr 20, 2007

Hi Damian, einige Übersetzer beziehen sich auf den Paragraphen 633 des BGB. Formulierungen aus den allgemeinen Geschäftsbedingungen von Übersetzern kannst du mit folgenden Suchwörtern finden:mängelrügen übersetzung fehler
Frist, innerhalb derer Mängel gemeldet werden, schwankt schon sehr, zwischen 8 Tagen bis zu 6 Wochen nach Lieferung. Dann muss der Übersetzer eine angemessene Frist zur Nachbesserung bekommen.
Wie sieht denn der zeitliche Rahmen deines Auftrages aus?
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Hi Damian, einige Übersetzer beziehen sich auf den Paragraphen 633 des BGB. Formulierungen aus den allgemeinen Geschäftsbedingungen von Übersetzern kannst du mit folgenden Suchwörtern finden:mängelrügen übersetzung fehler
Frist, innerhalb derer Mängel gemeldet werden, schwankt schon sehr, zwischen 8 Tagen bis zu 6 Wochen nach Lieferung. Dann muss der Übersetzer eine angemessene Frist zur Nachbesserung bekommen.
Wie sieht denn der zeitliche Rahmen deines Auftrages aus?
Du hast geliefert und wie viele Wochen danach hat der Kunde Mängel beanstandet?

Damian Pajnkiher wrote:
Was mich dabei besonders interessiert ist, ob der Auftraggeber (Kunde) überhaupt ein Recht (d.h. gesetzlich festgelegt) auf Nachbesserung hat, auch wenn er die Übersetzung gar nicht bezahlt hat

Dir ist aber auch klar, dass du dein Geld nicht so ohne weiteres einfordern kannst, wenn du Mängel, die innerhalb einer angemessenen Frist beanstandet wurden, NICHT ausbesserst, bzw. gar keine Anstalten dazu machst, oder? Sind die Beanstandungen denn vollkommen aus der Luft gegriffen? Etwas mehr Info deinerseits wäre jetzt hilfreich.
Freundliche Grüße
Steffi
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KONSUL-SLOVENIA
KONSUL-SLOVENIA  Identity Verified
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Danke Apr 20, 2007

Hallo,

zunächst vielen Dank für die Antwort. Ich werde versuchen, den Sachverhalt etwas genauer zu beschreiben:

Es handelt sich um einen mehrere hundert Seiten umfassenden Auftrag (Auftragwert: über 10.000,00 EUR) . Der Kunde, der NICHT der Endkunde ist, hat das Layout der Übersetzung bemängelt (die Übersetzung wurde in einem DTP-Programm erstellt), obgleich dies im Voraus nicht so definiert war. Ich habe die Übersetzung dann komplett überarbeiten lassen, d.h. d
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Hallo,

zunächst vielen Dank für die Antwort. Ich werde versuchen, den Sachverhalt etwas genauer zu beschreiben:

Es handelt sich um einen mehrere hundert Seiten umfassenden Auftrag (Auftragwert: über 10.000,00 EUR) . Der Kunde, der NICHT der Endkunde ist, hat das Layout der Übersetzung bemängelt (die Übersetzung wurde in einem DTP-Programm erstellt), obgleich dies im Voraus nicht so definiert war. Ich habe die Übersetzung dann komplett überarbeiten lassen, d.h. das Layout wurde gemäß den Vorgaben angepasst.

Nun kommt der Kunde wieder an und meint, der gesamte Text werde nochmals in der Zweigstelle des Endkunden überprüft werden. Mittlerweile sind mehrere Wochen seit dem Abgabetermin vergangen. Ich werde das Gefühl nicht los, dass es sich um eine ganz miese Hinhaltetaktik handelt.

Deshalb auch meine Frage:
Kann der Kunde (nochmals: er ist nicht der Endkunde) die Sache tatsächlich so lange hinziehen, wie er möchte... Langsam juckt es mich in den Fingern, den Endkunden direkt anzuschreiben...

Was haltet Ihr davon?

Gruß, Damian
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Tjasa Kuerpick
Tjasa Kuerpick  Identity Verified
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Mehrere Faktoren Apr 20, 2007

So einfach, wie du das hier beschrieben hast, ist es nicht.
Denn erst einmal gibt es mehrere Faktoren, die hier einen Einfluss haben:

- Besteht ein Vertrag und wenn, was wurde darin festgelegt (Dienstleistungsbeschreibung, Fristen, Zahlungsfristen, Handhabung bei Reklamation, Zuständigkeit der Gerichte bei Streitfragen usw.)?
- das es sich um einen grenzüberschreitenden Handel geht, bei dem die beiden Partner ihren Sitz in verschiedenen Staaten haben, steht die Frage
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So einfach, wie du das hier beschrieben hast, ist es nicht.
Denn erst einmal gibt es mehrere Faktoren, die hier einen Einfluss haben:

- Besteht ein Vertrag und wenn, was wurde darin festgelegt (Dienstleistungsbeschreibung, Fristen, Zahlungsfristen, Handhabung bei Reklamation, Zuständigkeit der Gerichte bei Streitfragen usw.)?
- das es sich um einen grenzüberschreitenden Handel geht, bei dem die beiden Partner ihren Sitz in verschiedenen Staaten haben, steht die Frage offen ob im voraus geklärt wurde, welches Recht für beide Partner gilt - dementsprechend gelten auch die die jeweiligen Handelsbestimmungen bei Kaufverträgen die im Gesetz festgelegt sind, so weit diese vertraglich nicht anders bestimmt worden sind.
- wurden Autorenrechte vereinbart? Mit den Autorenrecht ist die Arbeit des Übersetzers als sein geistiges Eigentum gesetzlich geschützt ist, was bedeutet, dass jede Änderung, soweit diese vertraglich nicht genauer definiert wurden, ohne Zustimmung des Autors eine Verletzung seines geistigen Eigentums ist. Für gewöhnlich gehen bei gewissen Übersetzungen durch Bezahlung der Dienstleistung die Rechte ganz oder teilweise an den Kunden über.

Schwieriger ist das in einem Fall bei dem es keinen Vertrag gibt, denn im nachhinein wird es schwer zu beweisen was untereinander vereinbart wurde, außer du hast die gesamte Geschäftskorrespondenz schriftlich und kannst an Hand dieser auch dem Kunden gegenüber beweisen, was von der Vereinbarung realisiert werden konnte.

Wenn nun das deutsche Recht maßgebend ist so hat die Mangelrüge unverzüglich zu erfolgen, wobei es seine Pflicht ist die Mängel anzugeben. Das heißt, er kann nicht hergehen und einige Wochen verstreichen lassen, bis ihm dann einfällt, er könnte ja die Dienstleitung bemängeln. Sollte von seinen Kunden weitere Sachverhalte nach Beseitigung der Mängel bemängelt werden, so hat er diese genauso zu dokumentieren. Ein Hinweis darauf alleine genügt nicht, dass muss schon genau begründet werden.

In manchen Fällen gehen manche Kunden nach Annahme der Übersetzung und Bezahlung einen weiteren Schritt und ergreifen weitere Sicherheitsmaßnahmen (zum Beispiel hinzuziehen eines Anwalts bei juristischen Texten, oder eines Fachmanns bei umstrittetenen Sachverhalten). Diese haben jedoch mit dem eigentlichen Kaufvertrag zwischen dem Übersetzer und dem Kunden nichts zu tun. Ist vorauszusehen, dass ein Kunde die Absicht hat, Änderungen nach einer Übersetzung vorzunehmen, so kann man dies immer noch vertraglich festlegen, um sich vor eventuelle entstandene spätere Schäden, die durch die Veränderung des Textes von Dritten Personen zustande kommen, zu schützen. Dazu ist hilfreich immer alles zu archivieren.
Wie gesagt es ist immer hilfreich vor Beginn eines Großprojektes mit dem Kunden hinzusetzen und mit Ihm alle relevanten Punkte zu besprechen und schriftlich festzuhalten.
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Ralf Lemster
Ralf Lemster  Identity Verified
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Thema verschoben Apr 21, 2007

Guten Morgen,
ich verschiebe das Thema ins deutsche Forum. Die Arbeitssprache in "Money Matters" ist Englisch.

Gruß Ralf


 
Vito Smolej
Vito Smolej
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Konkret würde es in dem Fall heißen... Apr 21, 2007

Hallo Tjaša:

was würdest Du dann im konkreten Fall unternehmen byw. raten_

smo

PS: diagonal gelesen sieht so aus, als ob manche wichtige Aspekte zwischen Zeilen geschrieben/gelesen wurden.

[Edited at 2007-04-21 13:59]


 
KONSUL-SLOVENIA
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... Apr 22, 2007

Hallo,

zunächst vielen Dank für die Stellungnahmen. Ganz so einfach ist es aber auch nicht. Selbstverständlich haben wir mit dem Kunden einen Vertrag abgeschlossen (Werkvertrag). Ein Werkvertrag kommt immer zustande, sobald ein Auftrag angenommen wird. Er bedarf nicht einmal der Schriftform, obgleich das bei uns natürlich geschehen ist. Im Auftragsblatt des Kunden waren die Art der Arbeit, der Umfang, der Liefertermin, der Endpreis, die Zahlungsfrist etc. genau angeführt.
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Hallo,

zunächst vielen Dank für die Stellungnahmen. Ganz so einfach ist es aber auch nicht. Selbstverständlich haben wir mit dem Kunden einen Vertrag abgeschlossen (Werkvertrag). Ein Werkvertrag kommt immer zustande, sobald ein Auftrag angenommen wird. Er bedarf nicht einmal der Schriftform, obgleich das bei uns natürlich geschehen ist. Im Auftragsblatt des Kunden waren die Art der Arbeit, der Umfang, der Liefertermin, der Endpreis, die Zahlungsfrist etc. genau angeführt.

Es geht uns aber nach wie vor um die Frage, wie das Nachbesserungsrecht genau definiert ist. Das BGB beschreibt die Sache ja äußerst allgemein. Mich würde ein Fall aus der Praxis interessieren. Hat jemand von euch einen konkreten Fall durchgemacht?

Mittlerweile habe ich aber einen Anwalt eingeschaltet. Dieser ist der Auffassung (zunächst unverbindlich), dass ein Werkvertragnehmer zur Nachbesserung nicht verpflichtet ist, wenn ein berechtigter Zweifel besteht, dass die Zahlung der Dienstleistung überhaupt gesichert ist. Er schlägt mir vor, eine 50% Zahlung zu verlangen und erst nach Eingang der Teilzahlung auf weitere Diskussionen mit dem Auftraggeber einzugehen.

Trotzdem würden mich konkrete Erfahrungsberichte interessieren.

Einen angenehmen Tag wünscht
Damian Pajnkiher
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Der Stand der Dinge Apr 27, 2007

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

zunächst einmal danke für die privaten Zuschriften. Gerne hätte ich diese aber auch hier online gesehen, schließlich gibt es vielleicht noch andere Kollegen, die an diesen Informationen interessiert sein könnten. Aber gut.

Ein kurzer Bericht über den Stand der Dinge:
Mein Auftraggeber hat uns mittlerweile eine Minderung des Rechnungsbetrages in Höhe von 50% des Rechnungsbetrages (in unserem Fall also ein Minus von mehreren ta
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Liebe Kolleginnen und Kollegen,

zunächst einmal danke für die privaten Zuschriften. Gerne hätte ich diese aber auch hier online gesehen, schließlich gibt es vielleicht noch andere Kollegen, die an diesen Informationen interessiert sein könnten. Aber gut.

Ein kurzer Bericht über den Stand der Dinge:
Mein Auftraggeber hat uns mittlerweile eine Minderung des Rechnungsbetrages in Höhe von 50% des Rechnungsbetrages (in unserem Fall also ein Minus von mehreren tausend EUR) „angeboten“. Auf unsere mehrfache Bitte hin, er möge die sog. Fehler doch bitte definieren, haben wir bis heute KEINE Antwort erhalten. Mein Auftraggeber bezieht sich darauf, dass sein Kunde (d.h. der Endkunde) nicht zufrieden sei (mit dem Satz der Übersetzung - DTP), konkret hat er aber nichts gesagt bzw. bemängelt. Es scheint uns tatsächlich so, dass die sog. „Fehler“ aus der Luft gegriffen sind und nur ein Vorwand sind, unseren Preis zu drücken.

Eine Frage:
Wir haben unserem Kunden unsere Rechnung (in Höhe des Auftragswertes gemäß Auftragsblatt) per Einschreiben/Rückschein zukommen lassen. Den Rückschein haben wir erhalten, die Rechnung wurde aber weder kommentiert noch angefochten. Ist es gesetzlich festgelegt, wie lange ein Kunde Zeit hat, eine Rechnung anzufechten? Ist es nicht konkludentes Handeln, wenn man zu einer Rechnung schweigt. Akzeptiert man diese dann auch?

Danke für jede Hilfe. Die Sache wird langsam sehr, sehr ernst.

Danke und viele Grüße,
Damian
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